§26

Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat eine Person als Brandschutzbeauftragter und

für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von insgesamt mehr als

5.000 m² haben, Selbsthilfekräfte für den Brandschutz mindestens in der nach Absatz 4 festgelegten Anzahl zu bestellen.

Selbsthilfekräfte für den Brandschutz müssen in erforderlicher Anzahl während der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein

(je 1.000 m² mind. eine Selbsthilfekraft, je Etage mindestens eine Selbsthilfekraft).

 

§27

Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach einmal jährlich zu belehren über

 

1.

die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen und

 

2.

die Brandschutzordnung, über das Verhalten bei einem Brand oder einer sonstigen Gefahr insbesondere bei einer Panik.