§ 36

Sonstige Betriebsvorschriften

(3)

Der Betreiber des Krankenhauses hat im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen

Behörde eine Brandschutzordnung aufzustellen.

 

(4)

Bei Krankenhäusern mit mehr als 1000 Betten kann eine Hausfeuerwehr verlangt werden,

die aus Feuerwehrmännern und Hilfsfeuerwehrmännern bestehen muss.

Die erforderliche Zahl der Feuerwehrmänner und der Hilfsfeuerwehrmänner wird von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle festgelegt.

 

(5)

Das Personal des Krankenhauses ist jährlich mindestens einmal zu belehren über

 

1. die Anordnung und Bedienung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen und

2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand.